Allgemeine Verkaufsbedingungen
Von: KGS DIAMOND NEDERLAND B.V. Industriestraat 2 - ELBURG nachstehend: Benutzer genannt
I. Allgemeines
1. Das vorliegende Dokument enthält die Allgemeinen Verkaufsbedingungen („AGB"), die zwischen KGS Diamond Group SA („KGS") einerseits und dem Käufer andererseits für die Lieferung von Waren und/oder Dienstleistungen vereinbart wurden. Diese AGB gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Angebote und Verträge über die Lieferung von Waren und/oder Dienstleistungen durch KGS an oder mit einem Käufer, bei dem es sich um einen Unternehmer oder eine juristische Person handelt, auch wenn nicht ausdrücklich auf diese Tatsache hingewiesen wird.
2. „Waren" bezeichnet alle oder einzelne Materialien, Artikel oder Produkte, die KGS dem Käufer nach Maßgabe des Vertrags liefern wird.
3. „KGS" bezeichnet den Verkäufer, KGS Diamond Group SA, eingetragen nach schweizerischem Recht unter der nachstehenden Adresse: Route de Pra-de-Plan 15, 1618 Châtel-St-Denis, Fribourg.
4. „Bestellbestätigung" bezeichnet die schriftliche Bestätigung der Anfrage oder Bestellung des Käufers durch KGS.
5. „Partei"/„Parteien" bezeichnet KGS oder den Käufer bzw. KGS und den Käufer gemeinsam.
6. „Bestellung" bezeichnet die schriftliche Anweisung des Käufers an KGS, in der KGS zur Lieferung von Waren aufgefordert wird.
7. „Dienstleistungen" bezeichnet die seitens KGS für den Käufer nach Maßgabe des Vertrags und/oder der Bestellung zu erbringenden Dienstleistungen.
8. „Käufer" bezeichnet den Unternehmer oder die juristische Person, der/die Waren oder Dienstleistungen von KGS kauft.
9. „Vertrag" bezeichnet den zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag über den Verkauf von Waren oder Dienstleistungen.
10. Mitteilungen, die im Rahmen des Vertrags an eine der Parteien zu richten sind, bedürfen der Schriftform und werden entweder persönlich zugestellt, per Kurier versandt oder auf elektronischem Weg an die für Bestellungen und Bestätigungen verwendeten E-Mail-Adressen übermittelt. Eine Mitteilung gilt als zugestellt, wenn sie zugestellt oder zurückgewiesen wurde, und im Falle einer E-Mail am ersten Werktag nach ihrem Versand, es sei denn, es ging eine Benachrichtigung über einen „Zustellungsfehler" ein.
11. Alle seitens des Käufers bei KGS getätigten Käufe unterliegen den nachstehenden Bestimmungen: (i) der Bestellbestätigung und allen darin enthaltenen besonderen Bestimmungen und Bedingungen, (ii) falls zutreffend, dem Rahmenvertrag, unter dem die Bestellbestätigung ausgestellt wurde, (iii) den vorliegenden AGB. Nur im Falle eines eindeutigen Widerspruchs zwischen bestimmten Bedingungen eines dieser Dokumente hat für die Auslegung der für die Parteien geltenden Bestimmungen und Bedingungen (i) Vorrang vor (ii), das wiederum Vorrang vor (iii) hat. (i), (ii) und (iii) stellen den gesamten Vertrag zwischen KGS und dem Käufer dar.
12. KGS behält sich das Recht vor, die vorliegenden AGB jederzeit zu ändern. Solche Änderungen werden unmittelbar mit der Veröffentlichung der aktualisierten Version auf unserer Website conditions.kgs.swiss/ch wirksam. Bei wesentlichen Änderungen, die den Kern des Vertrags betreffen, setzt KGS den Käufer über die besagte Änderung und das Datum ihres Inkrafttretens in Kenntnis. Die geänderten AGB gelten für alle zukünftigen Verträge, es sei denn, der Käufer widerspricht der Änderung innerhalb einer Frist von 5 Werktagen nach Erhalt der Mitteilung von KGS.
13. Die AGB gelten auch für alle Verträge mit KGS, zu deren Erfüllung die Dienstleistungen Dritter erforderlich sind.
14. Jedes Angebot und jeder Vorschlag, der als Angebot von KGS ausgelegt wird, und die Annahme eines Auftrags seitens KGS hängen ausdrücklich von der Zustimmung des Käufers zu den vorliegenden AGB ab.
Die vorliegenden AGB gelten für alle von KGS erstellten Vorschläge, Angebote und Bestellbestätigungen sowie für alle Verträge zwischen KGS und dem Käufer, es sei denn, KGS hat in diesen ausdrücklich etwas anderes festgelegt. Die vorliegenden AGB gelten auch für alle zukünftigen Bestellungen und Verträge zwischen KGS und dem Käufer, selbst wenn nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird.
15. Die Anwendbarkeit von eigenen Bestimmungen und Bedingungen des Lieferanten, gleich welcher Art, und/oder der im Angebot oder in der Bestellbestätigung des Lieferanten erwähnten „uneingeschränkten" Bestimmungen und Bedingungen wird hiermit abgelehnt und in allen Szenarien zurückgewiesen und ausgeschlossen, es sei denn, diese werden von KGS ausdrücklich schriftlich akzeptiert. Dies gilt ungeachtet anderslautender Angaben in der Standarddokumentation, der Anfrage, der Bestellung, der Versandanzeige, der Rechnung, dem Bestätigungsschreiben, dem E-Mail-Verkehr oder jedem anderen vom Käufer ausgestellten oder übermittelten Dokument.
16. Die Erfüllung des Vertrags oder das Schweigen von KGS bedeutet in keinem Fall die Annahme der Bestimmungen und Bedingungen des Käufers.
Sollten einzelne Bestimmungen der vorliegenden AGB unwirksam oder nicht vollstreckbar sein, so behalten die übrigen Bestimmungen in vollem Umfang ihre Gültigkeit. Die unwirksame oder nicht vollstreckbare Bestimmung ist in einem solchen Fall von KGS durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen und ursprünglichen Zweck der unwirksamen oder nicht vollstreckbaren Bestimmung so nahe wie möglich kommt.
II. Angebote und verträge
1. Vorbehaltlich anderslautender schriftlicher Angaben von KGS sind alle von KGS unterbreiteten Angebote unverbindlich und können jederzeit geändert werden. Vom Käufer aufgegebene Bestellungen und die Annahme des Angebots von KGS durch den Käufer sind für den Käufer verbindlich.
2. Angebote von KGS in Katalogen, Verkaufsunterlagen und auch - soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet - auf der Website sind für KGS unverbindlich, d.h. sie sind lediglich als Aufforderung zur Abgabe einer Bestellanfrage/Bestellung zu verstehen.
3. Im Falle der sofortigen Ausführung einer Bestellung gilt der Lieferschein oder die Rechnung für die Produkte auch als Bestellbestätigung. Ergänzungen oder Änderungen der Bestellung sind für KGS nur verbindlich, wenn KGS sie schriftlich bestätigt hat.
4. Weicht die seitens des Käufers übermittelte Annahmeerklärung auch in unwesentlichen Punkten von dem unterbreiteten Angebot ab, so ist KGS erst dann daran gebunden, wenn KGS eine entsprechend überarbeitete Auftragsbestätigung übermittelt hat.
5. Kostenvoranschläge und Angebote beziehen sich auf das gesamte Angebot und verpflichten KGS nicht dazu, einen Teil der angebotenen Waren zu einem anteiligen Teil des angebotenen Preises zu liefern.
6. Angebote und Preise gelten nicht automatisch auch für Folgeaufträge und KGS behält sich das Recht vor, die Preise jederzeit zu ändern.
III. Preis und kosten
1. Bei den Preisen in den Preislisten, Angeboten und Bestellbestätigungen von KGS handelt es sich um Richtpreise, die bis zum Inkrafttreten eines verbindlichen Vertrags jederzeit ohne Vorankündigung geändert werden können.
2. KGS kann Preiserhöhungen in Rechnung stellen, auch wenn diese auf vorhersehbare Änderungen der Umstände zurückzuführen sind, wenn zwischen dem Zeitpunkt der Angebotserstellung und der Erfüllung des Vertrags erhebliche Preiserhöhungen u.a. in Bezug auf Wechselkurse, Löhne, Rohstoffe, Halbfertigwaren und Verpackungsmaterialien eintreten.
3. Vorbehaltlich ausdrücklich anderslautender schriftlicher Angaben verstehen sich die Preise von KGS zuzüglich Mehrwertsteuer und sonstiger (staatlicher) Abgaben sowie aller im Zusammenhang mit dem Vertrag anfallenden Kosten, einschließlich Versand- und Verwaltungskosten.
IV. Zahlung
1. Die Rechnungen von KGS sind bei deren Erhalt seitens des Käufers zahlbar. Die Zahlung erfolgt - ohne Abzug oder Verrechnung - durch den Käufer im Voraus oder, falls von KGS angegeben, innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Rechnungsdatum, es sei denn, KGS hat auf der Rechnung ein anderes Zahlungsziel angegeben. Die Zahlung erfolgt auf die von KGS angegebene Art und Weise und in der in Rechnung gestellten Währung, es sei denn, KGS hat ausdrücklich und schriftlich einer abweichenden Zahlungsvereinbarung zugestimmt. Eine Beanstandung der in Rechnung gestellten Beträge hat keine aufschiebende Wirkung auf die Zahlungsverpflichtung. KGS ist jederzeit dazu berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen auszusetzen, auch während der Erfüllung eines Vertrages, bis der Käufer auf Verlangen und zur Zufriedenheit von KGS den Rechnungsbetrag bezahlt oder eine Sicherheit für die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag geleistet hat. Erfolgt die Zahlung oder Sicherheitsleistung nicht innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen nach einer entsprechenden Aufforderung, ist KGS dazu berechtigt, von allen ausstehenden Lieferverträgen zurückzutreten.
2. Nimmt der Käufer die Zahlung nicht innerhalb der angegebenen Frist von dreißig Tagen oder der ausdrücklich schriftlich vereinbarten Frist vor, gilt der Käufer als von Rechts wegen in Verzug. KGS kann nach eigenem Ermessen Verzugsgebühren und Zinsen in Höhe des gesetzlichen Höchstsatzes auf alle überfälligen Beträge erheben. KGS behält sich das Recht vor, einen über diesen Betrag hinausgehenden Schadensersatz wegen
Zahlungsverzugs zu fordern.
3. Im Falle der Nichtzahlung am Fälligkeitstag, der Abwicklung, der unfreiwilligen Liquidation oder eines Konkurses, einer Pfändung oder eines Zahlungsaufschubs (gemäß Konkursrecht) des Käufers oder eines anderen Umstands, der dazu führen kann, dass der Käufer nicht in der Lage ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, werden alle KGS geschuldeten Beträge sofort fällig.
4. KGS ist dazu berechtigt, Zahlungen des Käufers zunächst auf die Kosten, dann auf die fälligen Zinsen und schließlich auf die Hauptforderung und die aufgelaufenen Zinsen anzurechnen. KGS kann, ohne in Verzug zu geraten, ein Zahlungsangebot ablehnen, wenn der Käufer eine andere Zuteilungsreihenfolge anwendet. KGS ist berechtigt, die vollständige Rückzahlung der Hauptforderung zu verweigern, wenn diese nicht mit der Zahlung der fälligen und aufgelaufenen Zinsen sowie der Kosten einhergeht.
V. Erfüllung des Vertrags
1. KGS kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Lieferanten Änderungen vornehmen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Änderungen der Produktspezifikationen, der Lieferbedingungen und des Lieferumfangs.
2. Wenn und soweit dies für die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags erforderlich ist, ist KGS dazu berechtigt, Arbeiten durch Dritte ausführen zu lassen.
3. Der Käufer stellt sicher, dass alle Informationen, die KGS als notwendig bezeichnet oder die der Käufer vernünftigerweise als notwendig für den Vertrag erachten sollte, KGS rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. Werden diese Informationen KGS nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt, ist KGS dazu berechtigt, die Erfüllung des Vertrags bis zum Erhalt dieser Informationen auszusetzen und/oder dem Käufer die durch die Verzögerung entstandenen Kosten zu den üblichen Sätzen in Rechnung zu stellen.
4. KGS haftet nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass KGS sich auf unrichtige und/oder unvollständige Informationen des Käufers verlassen hat, es sei denn, die Informationen waren so offensichtlich unrichtig, dass das Vertrauen von KGS auf diese Informationen als fahrlässig anzusehen ist.
5. Wenn vereinbart wird, dass die im Vertrag enthaltenen Pflichten in Abschnitten erfüllt werden, kann KGS Teile des Vertrags, die zum nächsten Abschnitt gehören, aussetzen, bis der Käufer die Ergebnisse des vorherigen Abschnitts schriftlich genehmigt hat.
6. Wenn KGS oder ein von KGS im Rahmen der Bestellung beauftragter Dritter Arbeiten am Standort des Käufers oder an einem vom Käufer benannten Standort ausführt, stellt der Käufer unentgeltlich die Einrichtungen zur Verfügung, die KGS oder der Dritte vernünftigerweise benötigen.
7. Der Käufer stellt KGS von allen Forderungen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrags einen dem Käufer anzulastenden Schaden erleiden.
VI. Lieferung
1. Vorbehaltlich ausdrücklicher anderslautender Angaben von KGS erfolgt die Lieferung ab Werk/Lager ("ex-factory“, Incoterms) von KGS.
2. Erfolgt die Lieferung auf der Grundlage der „Incoterms", so gilt die zum Datum des Vertragsabschlusses aktuelle Fassung der „Incoterms".
3. Die Entgegennahme der Waren durch den Käufer erfolgt, wenn KGS die Waren an den Käufer liefert oder liefern lässt oder wenn die Waren dem Käufer in Übereinstimmung mit dem Vertrag zur Verfügung gestellt werden.
4. Verweigert der Käufer die Entgegennahme der Waren oder unterlässt es, die für die Lieferung der Waren erforderlichen Informationen oder Anweisungen zu erteilen, ist KGS dazu berechtigt, diese Waren auf Rechnung und Gefahr des Käufers zu lagern. KGS ist in diesem Fall berechtigt, vom Käufer die Bezahlung zu verlangen, als ob die Lieferung erfolgt wäre.
5. Benötigt KGS im Rahmen der Erfüllung des Vertrags bestimmte Informationen, die vom Käufer zur Verfügung gestellt werden müssen, beginnt die Lieferfrist erst, nachdem der Käufer KGS diese Informationen zur Verfügung gestellt hat.
6. Von KGS bestätigte Liefertermine gelten als Richtwerte und verpflichten KGS lediglich dazu, sich nach besten Kräften um die Einhaltung dieser Termine zu bemühen. Vom Käufer gewünschte Liefertermine gelten nur dann als akzeptiert, wenn sie von KGS ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Im Falle der Überschreitung einer Lieferfrist hat der Käufer KGS zunächst schriftlich in Verzug zu setzen. Auch dies berechtigt den Käufer jedoch nicht dazu, Schadensersatz zu fordern oder den Vertrag auszusetzen oder aufzulösen. KGS haftet zu keiner Zeit für eine Überschreitung der Lieferzeiten.
7. KGS ist berechtigt, Teillieferungen der Waren vorzunehmen, es sei denn, bei Abschluss des Vertrags wurde etwas anderes vereinbart oder eine solche Teillieferung wird nicht als eigenständige Lieferung betrachtet. KGS ist berechtigt, die so gelieferten Waren dem Käufer gesondert in Rechnung zu stellen.
VII. Zeichnungen, Berechnungen, Spezifikationen, Muster, Modelle usw.
1. Vorbehaltlich ausdrücklich anderslautender Angaben von KGS sind alle Kataloge, Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben, Muster, Modelle usw., die dem Käufer gezeigt und zur Verfügung gestellt werden, als Richtwerte zu verstehen, ohne dass die betreffenden Waren damit übereinstimmen müssen.
2. Alle von KGS angefertigten oder zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Berechnungen, Programme, Spezifikationen, Modelle, Werkzeuge usw. sowie die darin enthaltenen Informationen und Angaben über Herstellungs- oder Konstruktionsmethoden für die Waren bleiben im Eigentum von KGS, unabhängig davon, ob dafür Kosten in Rechnung gestellt wurden. Der Käufer garantiert, dass diese Informationen, sofern sie nicht für die Erfüllung des Vertrags verwendet werden, nicht kopiert, veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben und von diesen verwendet werden, es sei denn, KGS hat dies schriftlich genehmigt.
VIII. Prüfung
1. Der Käufer prüft bei Lieferung, in jedem Fall aber schnellstmöglich, ob Qualität und Menge der gelieferten Waren den Vereinbarungen entsprechen oder zumindest die in der üblichen Handelspraxis geltenden Anforderungen erfüllen.
2. Der Käufer benachrichtigt KGS innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen nach der Lieferung schriftlich über sichtbare Mängel oder Unzulänglichkeiten. Über versteckte Mängel oder Unzulänglichkeiten benachrichtigt der Käufer KGS innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach deren Feststellung, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach der Lieferung.
3. Auch bei rechtzeitiger Reklamation im Sinne des vorstehenden Absatzes bleibt der Käufer zur Abnahme und Bezahlung der gekauften Waren verpflichtet. Möchte der Käufer mangelhafte Waren zurücksenden, so ist dies nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung von KGS und auf die von KGS angegebene Weise möglich.
IX. Gewährleistung und Reklamationen
1. Sofern in der geltenden Produktdokumentation oder Packungsbeilage nicht ausdrücklich eine andere Gewährleistung angegeben ist (in diesem Fall ist eine solche Gewährleistung maßgeblich), gewährleistet KGS, dass die von KGS hergestellten Waren zum Zeitpunkt des Versands der Waren in Übereinstimmung mit der KGS-Produktspezifikation frei von Mängeln sind.
2. KGS gewährt keine weiteren ausdrücklichen oder stillschweigenden Gewährleistungen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf stillschweigende Gewährleistungen oder Gewährleistungen für die Marktgängigkeit oder die Eignung für einen bestimmten Zweck oder stillschweigende Gewährleistungen, die sich aus dem Handelsverkehr, aus Gewohnheit oder aus Handelsbräuchen ergeben.
3. Sollten die Waren dieser Gewährleistung nicht entsprechen, besteht die einzige und ausschließliche Abhilfe nach Wahl von KGS im Ersatz oder in der Reparatur der Waren oder in der Rückerstattung des Kaufpreises der sich als nicht konform erweisenden Waren.
4. KGS übernimmt im Rahmen dieser Gewährleistung keine Verpflichtung für Waren, die durch unsachgemäßen Gebrauch, Missbrauch, Unfall, Vernachlässigung oder falsche Handhabung seitens des Käufers verändert, mangelhaft geworden oder beschädigt worden sind.
5. Mitteilungen über unvollständige Lieferungen oder Nichtkonformität im Rahmen der Gewährleistung sollten KGS so schnell wie möglich nach ihrer Feststellung, spätestens jedoch 30 Kalendertage nach der Lieferung, schriftlich zugehen. Mitteilungen an Handelsvertreter gelten erst dann als bei KGS eingegangen, wenn KGS eine schriftliche Bestätigung an den Käufer gesendet hat. Wird KGS nicht innerhalb der angegebenen Frist darüber informiert, dass die Waren in irgendeiner Hinsicht nicht konform sind, gilt dies als Verzicht auf jegliche Rechte oder Forderungen in Bezug auf eine solche Nichtkonformität.
6. Die im ersten Absatz dieser Klausel genannte Gewährleistung gilt nicht für Versuchswaren oder sich in der Entwicklung befindliche Waren, die „wie gesehen" ohne Gewährleistung verkauft werden.
7. Zu den Mängeln, die ausdrücklich nicht von der Gewährleistung abgedeckt werden, zählen solche, die in den nachstehenden Fällen auftreten oder ganz oder teilweise auf diese zurückzuführen sind:
a. Nichtbeachtung der Betriebs- und Wartungsanweisungen oder eine andere als die vorgesehene normale Nutzung;
b. Normaler Verschleiß;
c. Einbau/Installation oder Reparatur durch eine andere Partei als KGS;
d. Anwendung staatlicher Vorschriften hinsichtlich der Art oder Qualität der verwendeten Materialien;
e. Materialien oder Artikel, die der Käufer KGS zwecks Verarbeitung/Einbau zur Verfügung gestellt hat;
f. Mängel durch Waren, die aus Materialien, Artikeln, Arbeitsmethoden und Konstruktionen/Strukturen bestehen, die der Käufer abweichend vom Katalog von KGS ausdrücklich verlangt hat, oder die aus Materialien und Artikeln bestehen, die vom Käufer oder in dessen Auftrag geliefert wurden;
g. Teile, die KGS von einem Dritten bezogen hat, sofern dieser Dritte KGS gegenüber keine Gewährleistung abgegeben hat.
8. Bezieht sich die von KGS bereitgestellte Gewährleistung auf Artikel, die von einem Dritten hergestellt wurden, so beschränkt sie sich auf die vom Hersteller bereitgestellte Gewährleistung.
9. Wenn der Käufer eine Verpflichtung aus dem mit KGS geschlossenen Vertrag oder einem damit verbundenen Vertrag nicht erfüllt, ist KGS an keine in der vorliegenden Klausel enthaltene Gewährleistung in Bezug auf das ordnungsgemäße Funktionieren der Waren gebunden.
10. Die vollständige oder teilweise Nichterfüllung einer Gewährleistungsverpflichtung durch KGS entbindet den Käufer nicht von seinen sich aus einem mit KGS geschlossenen Vertrag ergebenden Verpflichtungen.
X. Haftung
1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen dies gesetzlich verboten ist, haftet KGS unter keinen Umständen für Verluste oder Schäden oder sonstige Abhilfemaßnahmen, die sich aus den Waren oder dem Verkauf der Waren seitens KGS ergeben oder in irgendeiner Weise damit zusammenhängen, unabhängig davon, ob es sich um direkte, indirekte, konkrete, Neben- oder Folgeschäden handelt (einschließlich, aber nicht beschränkt auf entgangene Gewinne, Einnahmen, Geschäfte, Geschäftsmöglichkeiten oder Firmenwerte), unabhängig von der rechtlichen oder billigen Theorie, nach der solche Verluste oder Schäden oder sonstigen Abhilfemaßnahmen geltend gemacht werden, einschließlich Vertrag, Gewährleistung, Fahrlässigkeit oder Gefährdungshaftung.
2. Sollte die obige Klausel nichtig oder in ihrer Gesamtheit gesetzlich verboten sein, gilt Nachstehendes:
a. Sind die von KGS gelieferten Waren mangelhaft, haftet KGS nur im Rahmen und im Umfang der in der vorstehenden Klausel der vorliegenden AGB vorgesehenen Gewährleistung.
b. Die Haftung von KGS für KGS anzurechnende Fehler oder die gesetzliche Haftung von KGS beschränkt sich auf die Reparatur oder den Ersatz der mangelhaften Artikel, wobei sich die damit verbundenen Kosten maximal auf den Betrag belaufen dürfen, den KGS vom Käufer im Zusammenhang mit den als mangelhaft erachteten Dienstleistungen oder Waren erhalten hat; in diesem Fall wird der Vertrag für die erstatteten Teile des Vertrags als aufgelöst betrachtet.
c. KGS haftet nicht für Schäden an Personen oder Waren, die nicht Teil des Vertrags sind, und ihre Haftung für direkte Schäden ist zu jeder Zeit auf den im Rahmen des Vertrags in Rechnung gestellten Betrag beschränkt.
d. KGS haftet nicht für indirekte Schäden/Verluste, einschließlich Folgeschäden/-verluste, entgangenen Gewinn, entgangene Einsparungsmöglichkeiten und Verluste aufgrund von Verzögerungen oder für Verluste aufgrund der Auswirkungen von Fehlern oder Unzulänglichkeiten in Entwürfen, Berechnungen, Zeichnungen, technischen Beschreibungen, Technologien, Dienstleistungen, Waren usw. Dritter, deren Dienstleistungen, Informationen oder Waren von KGS genutzt wurden, oder für Verluste aufgrund der Verletzung von Patenten, Lizenzen oder anderen Rechten Dritter aufgrund der Nutzung von Informationen, die vom oder im Namen des Käufers bereitgestellt wurden;
3. Soweit die Haftung von KGS ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Angestellten, Führungskräfte oder sonstigen Beschäftigten von KGS.
XI. Eigentumsvorbehalt
1. KGS behält sich das Eigentum an allen von KGS an den Käufer gelieferten Waren vor, bis alle Forderungen von KGS gegen den Käufer aus diesem oder anderen Verträgen einschließlich zukünftiger Forderungen aus gleichzeitig abgeschlossenen Verträgen beglichen sind.
2. Der Käufer darf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren weder verpfänden noch anderweitig belasten.
3. Wenn ein Dritter die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren pfändet oder ein Recht an diesen Waren begründen oder ausüben will, setzt der Käufer KGS schnellstmöglich davon in Kenntnis.
4. Der Käufer verpflichtet sich, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren gegen Feuer, Explosion, Wasserschäden und Diebstahl zu versichern und versichert zu lassen und die entsprechende Police auf erste Aufforderung zur Einsichtnahme vorzulegen.
5. Die von KGS gemäß Absatz 11.1 der vorliegenden Klausel unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren dürfen nur im Rahmen des normalen Geschäftsbetriebs weiterverkauft und in keinem Fall zur Bezahlung verwendet werden.
6. Eine etwaige Weiterverarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren durch den Käufer erfolgt im Auftrag von KGS, ohne dass KGS dadurch in irgendeiner Weise haftbar gemacht werden kann. Bei Weiterverarbeitung, Verbindung oder Vermischung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren mit anderen Waren erwirbt KGS einen Miteigentumsanteil am neuen Produkt; im Falle der Weiterverarbeitung im Verhältnis des Wertes der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware (= Bruttorechnungsbetrag einschließlich Nebenkosten und Steuern) zum Wert des neuen Produktes; im Falle der Verbindung oder Vermischung im Verhältnis des Wertes der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu den anderen Waren.
7. Um auf den Fall vorbereitet zu sein, dass KGS ihre Eigentumsvorbehaltsrechte ausüben möchte, erteilt der Käufer KGS und jedem von KGS zu benennenden Dritten bereits jetzt seine bedingungslose und unwiderrufliche Erlaubnis, sowohl die Standorte und Räumlichkeiten zu betreten, in denen sich die im Eigentum von KGS stehende Ware befindet, als auch diese Ware erneut in Besitz zu nehmen, was auch die Durchführung der erforderlichen Demontage umfasst.
XII. Inkassokosten
1. Kommt der Käufer einer seiner Verpflichtungen nicht nach, so gehen alle angemessenen außergerichtlichen Kosten, die zu deren Erfüllung entstehen, zu Lasten des Käufers. Bei nicht fristgerechter Zahlung eines fälligen Betrags hat der Käufer eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von 15 % des fälligen Betrags zu entrichten, die sich jedoch auf mindestens Euro 100,- beläuft.
2. Jedwede KGS entstandenen und vernünftigerweise notwendigen höheren Kosten begründen ebenfalls einen Anspruch auf Schadenersatz.
3. Jedwede KGS entstandenen angemessenen Gerichts- und Vollstreckungskosten gehen zu Lasten des Käufers.
4. Der Käufer ist zur Entrichtung von Zinsen auf die entstandenen Inkassokosten verpflichtet.
XIII. Kündigung
1. Ordentliche Kündigung: Vorbehaltlich ausdrücklich anderslautender schriftlicher Angaben von KGS kann der Käufer eine Bestellung von Waren jederzeit ganz oder teilweise durch unverzügliche schriftliche Mitteilung an KGS unter Angabe des Umfangs der Kündigung und des Datums des Inkrafttretens kündigen. Nach Erhalt einer solchen Mitteilung stellt KGS schnellstmöglich alle Arbeiten an der betroffenen Bestellung ein. Im Falle einer solchen Kündigung behält sich KGS das Recht vor, dem Käufer nach eigenem Ermessen einen Prozentsatz des Preises der gekündigten Bestellung in Rechnung zu stellen, und der Käufer stimmt zu, KGS einen Prozentsatz des Preises der gekündigten Bestellung zu entrichten, der den Prozentsatz der vor dem Datum des Inkrafttretens der Kündigung geleisteten Arbeit widerspiegelt, wobei dieser Prozentsatz die Kosten aller damit im Zusammenhang stehenden und den Waren der betroffenen Bestellung zugeordneten Rohstoffe und Zwischenprodukte sowie eine angemessene Entschädigung für den Gewinn aus der abgeschlossenen Arbeit enthalten kann, wobei dieser Betrag jedoch den Gesamtpreis der gekündigten Bestellung nicht überschreiten darf. Diese Bestimmung verleiht dem Käufer nicht das Recht, die Aufzeichnungen von KGS in Bezug auf einen solchen Rechnungsbetrag zu prüfen.
2. Kündigung aus wichtigem Grund: In den nachstehenden Fällen kann KGS die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aussetzen oder die Bestellung oder den Vertrag kündigen:
a. der Käufer kommt einer wesentlichen Verpflichtung aus dem Vertrag nicht nach und behebt diesen Verstoß nicht zur angemessenen Zufriedenheit von KGS innerhalb einer Frist von zehn (10) Kalendertagen nach der schriftlichen Mitteilung von KGS über ihre Absicht, den Vertrag aufgrund des Verzugs des Käufers zu kündigen.
b. nach Abschluss des Vertrags bestehen aufgrund von KGS bekannt gewordenen Umständen gute Gründe für die Annahme, dass der Käufer seinen Verpflichtungen nicht nachkommen wird. Wenn es gute Gründe für die Annahme gibt, dass der Käufer seine Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß oder vollständig erfüllen wird, ist eine Aussetzung nur insoweit zulässig, als dies durch die betreffende Unzulänglichkeit gerechtfertigt ist.
c. der Käufer wurde bei Abschluss des Vertrags dazu aufgefordert, eine Sicherheit für die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag zu leisten, und diese Sicherheit wurde nicht geleistet oder hat sich als unzureichend erwiesen. Sobald die Sicherheit geleistet wurde, gilt die Berechtigung von KGS, ihre Verpflichtungen auszusetzen, als aufgehoben, es sei denn, die Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers wurde dadurch unangemessen verzögert.
d. wenn Umstände eintreten, die die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen oder aufgrund derer die Erfüllung nach billigem Ermessen nicht mehr verlangt werden kann, oder wenn andere Umstände eintreten, aufgrund derer KGS vernünftigerweise nicht zugemutet werden kann, den Vertrag unverändert aufrechtzuerhalten oder fortzusetzen.
3. KGS kann die vorliegenden für eine Bestellung oder einen Vertrag geltenden Geschäftsbedingungen mit sofortiger Wirkung und ohne vorherige schriftliche Mitteilung an den Käufer kündigen oder ändern, wenn der Käufer zahlungsunfähig wird, wenn ein freiwilliger oder unfreiwilliger Konkursantrag seitens des Käufers oder gegen den Käufer gestellt wird, wenn der Käufer eine Abtretung zugunsten der Gläubiger vornimmt oder wenn eine wesentliche Änderung in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse oder die Kontrolle des Käufers eintritt.
4. Bei Kündigung des Vertrags wird jede Forderung von KGS gegenüber dem Käufer unverzüglich fällig. Wenn KGS die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aussetzt, behält sie sämtliche Forderungen, die ihr gemäß Gesetz und Vertrag zustehen.
5. KGS ist jederzeit zur Forderung von Schadensersatz berechtigt.
XIV. Rücksendung von zur verfügung gestellten artikeln
1. Hat KGS dem Käufer während der Erfüllung des Vertrags Artikel zur Verfügung gestellt, so sendet der Käufer diese Artikel innerhalb einer Frist von 14 Tagen in ihrem ursprünglichen Zustand und frei von Mängeln zurück. Unterlässt der Käufer dies, gehen alle daraus entstehenden Kosten zu Lasten des Käufers.
2. Kommt der Käufer nach ordnungsgemäßer Abmahnung aus irgendeinem Grund der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Verpflichtung nicht nach, ist KGS dazu berechtigt, die daraus entstehenden Verluste und Kosten, einschließlich der Kosten für die Wiederbeschaffung, vom Käufer zurückzufordern.
XV. Gefahrenübergang
1. Die Gefahr der Beschädigung oder des Verlusts der Waren geht vorbehaltlich anderer Bestimmungen oder Verträge in jedem Fall auf den Käufer über, wenn die Waren in die Verfügungsgewalt des Käufers oder eines vom Käufer zu benennenden Dritten gelangen.
XVI. Höhere Gewalt
1. Keine der Parteien haftet für die Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem vorliegenden Vertrag, wenn diese Nichterfüllung auf ein Ereignis zurückzuführen ist, das außerhalb der zumutbaren Kontrolle der betroffenen Partei liegt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf unvorhersehbare Ereignisse, Naturkatastrophen, Krieg, Terrorismus, Streiks, Aussperrungen, erhebliche Ausfälle des Internets oder der Telekommunikationsinfrastruktur, behördliche Beschränkungen, Pandemien oder jedwedes sonstige Ereignis der höheren Gewalt. Bei Eintritt eines solchen Ereignisses benachrichtigt die betroffene Partei die andere Partei so schnell wie möglich und unternimmt alle angemessenen Anstrengungen, um die Erfüllung ihrer Verpflichtungen schnellstmöglich wieder aufzunehmen.
2. Solange die hindernden Umstände andauern, können die Parteien die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag aussetzen. Dauert dieser Zeitraum länger als drei Monate, so ist jede Partei dazu berechtigt, durch schriftliche Bestätigung vom Vertrag zurückzutreten, ohne der anderen Partei gegenüber zu Schadensersatzleistungen verpflichtet zu sein.
3. Sofern KGS bei Eintritt der höheren Gewalt einen Teil ihrer Pflichten aus dem Vertrag erfüllt hat oder erfüllen kann, ist KGS berechtigt, dem Käufer die Erfüllung dieser Verpflichtungen gesondert in Rechnung zu stellen. Der Käufer begleicht diese Rechnung so, als ob der geschuldete Preis aus einem separaten Vertrag hervorgegangen wäre.
XVII. Schadloshaltung
1. Der Käufer stellt KGS von jedweden Forderungen Dritter in Bezug auf geistige Eigentumsrechte an den vom Käufer zur Verfügung gestellten und zur Erfüllung des Vertrags verwendeten Materialien oder Informationen frei.
2. Der Käufer garantiert, dass alle Informationsträger, elektronischen Dateien, Software usw., die er KGS zur Verfügung stellt, frei von Viren und schädlichen Mängeln sind.
XVIII. Geistige Eigentumsrechte und Urheberrechte
1. Unbeschadet der übrigen Bestimmungen der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen behält sich KGS ausdrücklich alle Rechte und Befugnisse vor, die ihr gemäß den Rechtsvorschriften im Bereich des geistigen Eigentums zustehen. Dies ist im weitesten Sinne auszulegen, d.h. einschließlich, aber nicht beschränkt auf Patente, Marken, Handelsnamen, Wortmarken, Geräte, Urheberrechte, Zeichnungen, Modelle, Designs, Know-how und das KGS-Logo oder KSG-Slogans. In keinem Fall werden geistige Eigentumsrechte auf den Käufer übertragen.
2. Vorbehaltlich anderslautender schriftlicher Vereinbarungen darf der Käufer keine Änderungen an den Waren vornehmen oder sie anderweitig so auf den Markt bringen, als ob der Käufer der Hersteller wäre.
3. Vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen behält KGS das Eigentum an allen Entwürfen, Skizzen, Zeichnungen, Filmen, Software und allen sonstigen Artikeln oder (elektronischen) Dateien, die von KGS im Rahmen des Vertrags erstellt wurden, unabhängig davon, ob diese dem Käufer oder Dritten zur Verfügung gestellt wurden.
4. Alle von KGS zur Verfügung gestellten Dokumente wie Entwürfe, Skizzen, Zeichnungen, Filme, Software, (elektronische) Dateien usw. sind ausschließlich für die Nutzung durch den Käufer bestimmt und dürfen ohne vorherige Genehmigung von KGS nicht vervielfältigt, veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, dies ergibt sich aus der Beschaffenheit der Dokumente.
5. KGS behält sich das Recht vor, die bei der Ausführung der Arbeiten erworbenen zusätzlichen Kenntnisse auch für andere Zwecke zu nutzen, sofern dabei keine vertraulichen Informationen an Dritte weitergegeben werden.
XIX. Vertraulichkeit
1. Beide Parteien halten alle vertraulichen Informationen geheim, die sie im Rahmen des Vertrags oder aus anderen Quellen voneinander erhalten. Informationen gelten als vertraulich, wenn sie von einer Partei als solche ausgewiesen werden oder wenn sich dies aus ihrer Beschaffenheit ergibt.
2. Ist KGS aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung oder einer gerichtlichen Entscheidung dazu verpflichtet, vertrauliche Informationen an einen vom Gesetz oder vom zuständigen Gericht bestimmten Dritten weiterzugeben, und kann sich KGS in Bezug auf diese Informationen nicht auf ein gesetzlich vorgesehenes oder vom zuständigen Gericht anerkanntes oder zugelassenes Geheimhaltungsrecht berufen, so ist KGS nicht zur Entrichtung von Schadenersatz oder einer Entschädigung verpflichtet, und die andere Partei ist nicht berechtigt, den Vertrag aufgrund eines dadurch entstandenen Schadens aufzulösen.
XX. Nichtbeschäftigung von personal
1. Während der Laufzeit des Vertrags und innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr nach dessen Kündigung ist es dem Käufer untersagt, Mitarbeiter von KGS oder von Unternehmen, deren Dienstleistungen von KGS zur Erfüllung des Vertrags in Anspruch genommen wurden und die direkt oder indirekt an der Erfüllung des Vertrags beteiligt sind oder waren, zu beschäftigen oder anderweitig für die Ausführung von Arbeiten einzusetzen, es sei denn, KGS hat dem zugestimmt.
XXI. Anwendbares Recht und Streit Beilegung
1. Die Gültigkeit, Erfüllung und Auslegung der vorliegenden AGB und aller Bestellungen oder Verträge, auf die diese Anwendung finden, unterliegen den Gesetzen der Schweiz, ungeachtet der dort geltenden kollisionsrechtlichen Bestimmungen.
2. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf aus dem Jahr 1980 findet auf die Verkaufsbedingungen keine Anwendung.
3. Alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten sind in der nachstehenden Reihenfolge beizulegen:
a. durch Verhandlungen nach Treu und Glauben, die innerhalb einer Frist von 90 Tagen nach Aufforderung zu solchen Verhandlungen zwischen ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertretern beider Seiten zu führen sind
b. bei erfolglosem Ausgang innerhalb einer Frist von 120 Tagen nach einer entsprechenden Aufforderung durch ein unverbindliches Schlichtungsverfahren an einem für beide Parteien akzeptablen Ort unter Hinzuziehung eines neutralen, branchenerfahrenen Schlichters (bei gleichmäßiger Kostenaufteilung)
c. Bei erfolgloser Schlichtung als letzte Option durch einen Rechtsstreit.
4. Jeder Rechtsstreit im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag müssen den zuständigen Gerichten des Kantons Freiburg vorgelegt werden. Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, sich im Falle eines Rechtsstreits im Zusammenhang mit einem beliebigen Aspekt des vorliegenden Vertrags der Zuständigkeit der Schweizer Gerichte zu unterwerfen.
5. Dies hindert keine der Parteien daran, andere Maßnahmen zu ergreifen, wenn dies unbedingt erforderlich ist, um einen unmittelbaren, nicht wiedergutzumachenden Schaden für die Interessen der betreffenden Partei abzuwenden.
XXII. Salvatorische Klausel
1. Sollte eine Bestimmung der vorliegenden Bedingungen aus irgendeinem Grund von einem zuständigen Gericht für ungültig, rechtswidrig oder nicht vollstreckbar erklärt werden, so gilt diese Bestimmung als abtrennbar, und eine solche Ungültigkeit, Rechtswidrigkeit oder Nichtvollstreckbarkeit berührt keine der übrigen Bestimmungen der vorliegenden Bedingungen, die in Übereinstimmung mit der Absicht dieses Vertrags vollstreckt werden.
XXIII. Kein Verzicht
1. Ein Versäumnis oder eine Verzögerung seitens einer der Parteien bei der Ausübung von in den vorliegenden Bedingungen vorgesehenen Rechten oder Rechtsmitteln in einem oder mehreren Fällen stellt keinen Verzicht dar und hindert die betreffende Partei nicht an der Ausübung dieser Rechte oder Rechtsmittel zu einem späteren Zeitpunkt oder an der Ausübung anderer verfügbarer Rechte oder Rechtsmittel.